Freier Bericht der UWV-Internetredaktion
175 Millionen für Inklusion an unseren Schulen
Teilweise Übernahme der Kosten durch das Land – Prinzip der Konnexität
Nun hat sich die Landesregierung doch entschieden, für fünf Jahre ab dem 01.08.2014 insgesamt 175 Millionen Euro für die Inklusion auszugeben – mit jährlicher Überprüfung auf Drängen der Kommunen, da diese den Betrag für viel zu gering einschätzen aufgrund der vielfältigen Aufgaben, die auf die Schulen zukommen, auch in Mechernich.
Denn die Kommunen sollten zuerst die Kosten selber tragen – eine unlösbare Aufgabe, die das Land den Kommunen übertragen wollte. Diese drohten aber mit Klagen, da es sich hier um ein Konnexitätsprinzip handelt, das heißt: Wer bestellt, der bezahlt!
Das Konnexitätsprinzip ist ein Begriff des deutschen Staatsrechts ( lat. connectere = verbinden). Man versteht darunter den Grundsatz, dass Aufgaben- und Finanz-verantwortung oder Aufgabenwahrnehmung und Ausgabenverantwortung bei derselben staatlichen Ebene liegen.
Dieser Grundsatz ist im Grundgesetz Art. 104 a verankert und somit einklagbar. Das Land überträgt nach dem Subsidiaritätsprinzip im zunehmenden Maße Aufgaben auf die unterste Verwaltungsebene, die Kommunen (Gemeinden). Diese Subsidiarität ist ein wichtiges Konzept und bewährte Praxis im föderalen System. Es bedeutet in der Theorie: Der Staat dient und ist kein Selbstzweck. Er darf nicht an sich reißen, was kleinere gesellschaftliche oder politische Einheiten übernehmen können. Erst wenn diese kleineren Einheiten mit der konkreten Aufgabe überfordert sind, erwächst ebenso aus dem Subsidiaritätsprinzip die Verpflichtung übergeordneter Verwaltungseinheiten, sich der Aufgabe anzunehmen.
Zur Lösung der ihnen übertragenen Aufgaben haben die Gemeinden im Rahmen der Konnexität einen Anspruch auf eine angemessene Finanzausstattung. Dieser Anspruch beruht auch auf dem von der Verfassung garantierten Recht der Gemeinden auf Selbstverwaltung. Über die Frage, was eine angemessene Finanzausstattung sei, streiten Kommunen und Land mit schöner Regelmäßigkeit. Seit Jahren weisen die Kommunen darauf hin, dass ihre prekäre Finanzsituation dem unzureichenden Ausgleich der entstandenen Kosten geschuldet sei derart, dass sie ihre Haushalte trotz intensiver Konsolidierungsbemühungen nicht mehr ausgleichen können.
Das ist auch der Tenor einer Klage, die eine Reihe von NRW Kommunen vor dem Verfassungsgerichtshof gegen das Land anstrengen. Auf dem Prüfstand steht das Gemeindefinanzierungsgesetz von 2011. Der darin geregelte Finanzausgleich sei fehlerhaft, so die klagenden Kommunen. Ihre Finanzausstattung reiche nicht mehr aus. Der Gesetzgeber habe es versäumt, den konkreten Finanzierungsbedarf zu ermitteln. Dies gelte vor allem für die Soziallasten, aber auch für die neuesten Aufgaben wie KITA Ausbau und Inklusion. Auf die Forderungen der Gemeinden erwidert die Landesregierung mit einem Hinweis auf Artikel 79 der Landesverfassung. Danach ist das Land zwar verpflichtet, einen Finanzausgleich zu gewährleisten, aber nur im Rahmen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit. Und hier beißt sich die Katze in den Schwanz. Dem hoch verschuldeten Land NRW geht es nämlich nicht besser als den Kommunen. Dennoch haben die Kommunen wegen der Konnexität den Anspruch an das Land, einen erhöhten Finanzbedarf auszugleichen.
Nach der Gesetzeslage haben die Gemeinden also zwei Möglichkeiten:
1.) den Weg einer Klage oder
2.) den Auftrag wegen Überforderung zurückzugeben.
Den zweiten Weg geht keine Gemeinde gerne, ist es doch das quasi Eingeständnis, nicht in der Lage zu sein, die gestellte Aufgabe zu meistern.
Der Klageweg ist sehr aufwendig mit ungewissem Ausgang. Das Land besteht mit Recht auf sparsamen Umgang der Mittel.
Man erkennt, dass der Weg zur strikten Konnexität sehr mühsam ist.
Internetredaktion - 18.08.2014